Die Abmahnung |
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Eine Abmahnung ist ein Schreiben, mit dem ein Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend gemacht wird. Die typische Anwendung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sieht etwa wie folgt aus: |
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Grundlegender Inhalt
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Formalien der Abmahnung
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Hinweis
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Aber Achtung: Bei Fehlern müssen Sie möglicherweise den Abmahnenden unterrichten. Dies gilt z. B., wenn eine Abmahnung – etwa wegen eines Faxproblems – nur verstümmelt angekommen ist. |
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Stichwort: Wettbewerbsrechtlicher Vorwurf
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Der Vorwurf muss derart hinreichend beschrieben sein, dass klar wird, worin die beanstandeten Handlungen im Einzelnen bestehen. In der Praxis werden oft Kopien der beanstandeten Werbemaßnahmen übersandt. ACHTUNG: Die rechtlichen Ausführungen müssen nicht völlig richtig sein. Es ist ausreichend, wenn der Abgemahnte in die Lage versetzt wird, den Sachverhalt rechtlich zu würdigen. |
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Stichwort: Vertragsstrafe
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Die Aufforderung zur Unterlassung steht mit der geforderten Vertragsstrafe in einer engen Beziehung. Ziel der Abmahnung ist es ja, durch ein außergerichtliches Verfahren einen wettbewerbsrechtlichen Streitfall zu klären. Dies wird erreicht, indem der Abgemahnte dem Konkurrenten vertraglich zusichert, künftig einen solchen Verstoß nicht mehr zu begehen. Eine solche Zusicherung allein schafft allerdings noch nicht die angestrebte Klärung des Streitfalls, da der Abgemahnte trotz der Zusicherung den Wettbewerbsverstoß wiederholen könnte. Um diese Möglichkeit weitgehend auszuschließen, ist nach der Rechtsprechung ein sogenanntes Vertragsstrafeversprechen erforderlich. Die Höhe ist variabel und richtet sich nach dem Einzelfall. Es gilt die Regel, dass die Höhe für den Abgemahnten so schmerzhaft sein muss, dass er den Verstoß sicher nicht wiederholt. In der Praxis üblich sind Vertragsstrafen ab EUR 2500,00. |
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Stichwort: Vollmacht
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Die Beifügung einer Vollmacht ist bei anwaltlichen Abmahnungen unüblich und auch nach der Rechtsprechung nicht erforderlich. Das heißt natürlich nicht, dass ein Anwalt nicht bevollmächtigt sein muss. Der Abgemahnte kann den Nachweis der Bevollmächtigung verlangen. Hiervon wird allerdings nicht automatisch die Wirksamkeit der Abmahnung berührt, bzw. die enthaltene Fristsetzung verlängert. Es ist rechtlich lediglich möglich, die Abgabe der Unterlassungserklärung von dem Nachweis der Bevollmächtigung abhängig zu machen. Der Grund, warum eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sich nicht mit Verweis auf § 174 BGB zurückweisen lässt, liegt darin, dass eine Abmahnung eine Rechtshandlung und keine Willenserklärung darstellt (OLG Karlsruhe NJW-RR 1990,1323). |
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Stichwort: Fax
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Abmahnungen kommen meist per Fax. Diese Übermittlungsart ist nicht unproblematisch, da ein sicherer Nachweis des Zugangs fehlt und es sich letztlich nur um eine Kopie handelt. Die Rechtsprechung hält dies gleichwohl für ausreichend, wohl mit Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der meisten Abmahnungen. Der Abmahnende braucht im späteren Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung lediglich die ordnungsgemäße Versendung des Fax’ glaubhaft zu machen (z. B. durch das Fax-Protokoll ohne Fehlermeldung). Das Risiko der Übermittlung geht grundsätzlich zu Lasten des Abgemahnten! |
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Stichwort: Frist
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In der Regel ist die gesetzte Frist sehr kurz! Da in Wettbewerbssachen eine Eilbedürftigkeit grundsätzlich vermutet wird, sind kurze Fristen angemessen und üblich. In der Praxis heißt das: drei bis vierzehn Tage. Es reicht aus, wenn dem Abgemahnten die Zeit bleibt, rechtlichen Rat einzuholen. Dies kann man zur Not in ein, zwei Tagen. Ist die Frist zu kurz oder bereits bei der Übersendung abgelaufen, dann wird eine angemessene Frist in Kraft gesetzt. |
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Stichwort: Androhung von gerichtlichen Maßnahmen
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Zum Inhalt einer Abmahnung gehört, dass für den Fall, wenn keine Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird, die Drohung erhoben wird, gerichtliche Schritte einzuleiten. Fehlt es an einer solchen Drohung, dann hat der Abgemahnte keinen Grund zur Klageerhebung gegeben hat. |
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Stichwort: einstweilige Verfügung
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Nach Ablauf der gesetzten Frist droht folgender weitere Geschehensablauf: Der Abmahnende beantragt beim zuständigen Landgericht eine sogenannte „einstweilige Verfügung“. Das Gericht überprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen des Wettbewerbsverstoßes vorliegen und ob die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wurden. Werden beide Voraussetzungen bejaht, wird die einstweilige Verfügung in der Regel ohne Anhörung des Abgemahnten erlassen. Dies geschieht innerhalb von wenigen Tagen. |
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Stichwort: Gerichtliche Schritte
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In der Regel ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung (s.o.) gemeint. Allerdings kann der Abmahnende auch Klage auf Unterlassen erheben. In der Praxis wird praktisch immer eine einstweilige Verfügung beantragt. |
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Stichwort Kostenerstattung
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Die Kosten der Abmahnung fallen, wenn die Abmahnung zu Recht erfolgte, dem Abgemahnten zur Last. Die Kostentragungspflicht entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als auch aus dem der Geschäftsführung ohne Auftrag, da eine Abmahnung, aufgrund der geringeren Kosten im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren, im Interesse des Abgemahnten liegt. |
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Stichwort: Streitwert
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Der Streitwert, der in einer Abmahnung angegeben ist, ist lediglich ein vorläufiger. Endgültig bestimmt wird der Streitwert im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht. Bei einfachen Sachverhalten heißt dies in der Praxis (als Richtwert) 10.000 - 25.000 EUR. Bei Markenrechtsstreitigkeiten liegt der Streitwert kaum unter 50.000 EUR. |
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