Abgemahnt: Was tun?

Was kann/sollte man tun, wenn man eine Abmahnung erhalten hat:

1. Eine Abmahnung sollte immer ernst genommen werden, selbst wenn der Vorwurf absurd erscheint. Als Laie kann man dies leider nur schwer beurteilen. In keinem Fall sollten Sie ein solches Schreiben einfach in den Papierkorb werfen, denn dies kann teuer werden.

2. Nach Ablauf der gesetzten Frist droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Für den Abgemahnten kann der Erlass einer einstweilige Verfügung ein ernsthaftes Problem darstellen. In der Praxis wird der Abgemahnte vor Erlass einer einstweiligen Verfügung vonseiten des Gerichts meist nicht angehört. Da das gleiche Gericht in einem späteren Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren entscheidet, hat die einstweilige Verfügung eine stark präjudizierende Wirkung.

Reaktionsmöglichkeiten

Nach einer erfolgten Abmahnung gibt es im Prinzip drei Reaktionsmöglichkeiten:

Lösungsansatz



Als Beurteilungsmaßstab kann der erhobene Unterlassungsanspruch dienen:

Kann dem vorgebrachten Verlangen ohne Probleme nachgekommen werden, etwa weil es sich nur um ein Ärgernis für das Unternehmen handelt?

- oder -

Liegt ein Unterlassungsverlangen vor, dass eine ernste Bedrohung für das Unternehmen darstellt, z. B. weil man auf die Verwendung eines Markennamens angewiesen ist?

Risikominimierung

Im ersteren Fall kann man überlegen, ob nicht der Weg der Risiko- und Kostenminimierung gegangen werden sollte. Durch Abgabe einer (in der Regel abzuändernden) Unterlassungserklärung wird die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage gebannt. Dieser Weg bietet sich daher auch dann an, wenn der Abgemahnte den Vorwurf zwar nicht für gerechtfertigt hält, aber das Risiko einer teuren gerichtlichen Auseinandersetzung scheut. Dann bleibt nur noch zu überlegen, ob der Abgemahnte auch die Kosten der Abmahnung übernimmt oder das Risiko eingeht, auf Kostenerstattung verklagt zu werden. Bei einer Klage auf Kostenerstattung befindet sich der Abgemahnte, im Vergleich zu einem Verfügungsverfahren in einer wesentlich günstigerer Position. Der Streitwert bemisst sich nach den geltend gemachten Kosten und ist daher wesentlich geringer als der ursprüngliche Streitwert der Hauptsache. Dieser Kostenanspruch muss bei zuständigen Gericht im einem normalen Klageverfahren gegen den Abgemahnten geltend gemacht werden. In diesem gerichtlichen Verfahren können alle Argumente gegen die Abmahnung vorgebracht werden.

Auch wenn man sich entscheidet eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollte dies über einen Anwalt geschehen, denn auch hier sind erhebliche Tücken zu umschiffen. In keinem Fall sollte eine vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Sinnvoll ist es im Regelfall, wenn der Anwalt im Namen seines Mandanten eine geänderte Unterlassungserklärung abgibt. Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung geschieht ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, meist verbunden mit einer Weigerung, die Kosten der Abmahnung zu übernehmen.

Für diesen Weg der Kostenminimierung muss noch auf eine Besonderheit der Materie hingewiesen werden. Geht der Abgemahnte zum Anwalt, um sich gegen die Abmahnung zu wehren, dann bleibt er meist auf seinen eigenen Anwaltskosten sitzen. Eine Kostenerstattung selbst bei ungerechtfertigter Abmahnung ist kaum durchsetzbar. Die Folge: Der Abgemahnte wehrt sich möglicherweise mit Erfolg gegen die Kosten der Abmahnung, muss aber genau diese Kosten an seinen eigenen Anwalt bezahlen. Um dies zu vermeiden, hilft nur eine wirtschaftlich sinnvolle Honorarvereinbarung mit dem eigenen Anwalt abzuschließen.

Konfliktlösung

Im Falle einer Auseinandersetzung ist das Wichtigste sich rechtlich kompetent vertreten zu lassen. Gerade im Bereich der Wettbewerbsrechts gibt es eine Vielzahl von Besonderheiten, die von nicht spezialisierten Anwälten in der Regel nicht erkannt werden. Der Rechtsanwalt sollte sich mir der Materie auskennen. Entscheidet man sich einen Anwalt einzuschalten, dann sollte tunlichst jede eigene Stellungsnahme unterbleiben.


Zusammenfassung

Das besondere Risiko einer Abmahnung liegt in einer drohenden einstweiligen Verfügung bei hohem Streitwert (z. B. bei Markenstreitigkeiten ca. 50.000 EUR). Das Gericht entscheidet bei einer einstweiligen Verfügung zwar nur vorläufig, dies hat aber nur Auswirkungen auf tatsächliche Feststellungen und nicht auf die Beurteilung von Rechtsfragen. Die getroffene Entscheidung der einstweiligen Verfügung ist daher faktisch oft die endgültige Entscheidung. Sich mit dem Eingang einer Abmahnung sofort richtig zu verteidigen, ist das A und O jeder wettbewerbs- urheber- oder markenrechtlichen Auseinandersetzung.