Wir sind umfangreich als Treuhänder für gewerbliche Spielevermittler tätig.

Gemäß § 19 des Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) sind gewerbliche Spielvermittler verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird.

Diese Treuhänder-Aufgabe wird durch unsere Kanzlei übernommen. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema, dann können Sie hier weitere Informationen anfordern.

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